Eine Wohnung in Lohmen mieten?
Dann sind Sie hier genau richtig. Die Wohnungen unserer Wohnungsbaugenossenschaft Lohmen liegen zentral in der Gemeinde Lohmen. Mit 181 Wohnungen sind wir der größte Vermieter im Ort.
Das Elbsandsteingebirge liegt fast direkt vor der Haustür ihrer neuen Wohnung. In der Sächsichen Schweiz wohnen – eine schöne Wohnung auf dem Land finden? Wer stellt sich da nicht die Frage nach der Mobilität auch ohne Auto. Nicht bei uns! Der Ort Lohmen verfügt über eine gute Nahverkehrsanbindungen mit Bus und Bahn.
01 | Der Ort Lohmen und die Wohnungsgenossenschaft bieten zahlreiche Vorteile:
- Kindergarten & Kinderkrippe
- Grundschule Lohmen
- Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs
- Gemeindeamt mit Bibliothek und Touristeninformation
- Baumarkt in Pirna Copitz
- Gaststätten
- Poststelle
- Handwerkerbetriebe
- Versicherungsagenturen
- Gesundheitshaus mit Apotheke, Zahnärzten, Kinderarztpraxis, Friseur
- Filiale der Ostsächsischen Sparkasse
- Filiale der Volksbank Pirna
- mehrere Hausarztpraxen
- Praxis für Ergotherapie
- Praxis für Physiotherapie
- Fußpflegesalons
- Sportplatz & Sporthalle Lohmen
- Tierarztpraxis für Groß- und Kleintiere
- Konzerte und Ausstellungen im Schloss Lohmen
01.1 | Was bietet Lohmen noch?
Der Ort ist ein idealer Ausgangspunkt, um die wundervolle Natur dieser Gegend zu erkunden. Genießen Sie die Ruhe und einmalige Landschaft, die zahlreichen Sehenswürdigkeiten und Ausflugsziele.
In Lohmen steht ein Schloss dessen Geschichte bis in die Anfänge der Besiedlung des Gebietes zurückgeht. Geprägt durch zahlreiche historische Ereignisse, konnten einige Gebäude des Schlosses erhalten und saniert werden und dienen heute als Gemeindeamt.
Im Jahr 1292 wird Lohmen erstmals urkundlich erwähnt. Der Ortsname wird vom altslawischen “Lom” = „Bruch“ abgeleitet. In der unmittelbaren Gegend waren bereits um 1200 die ersten Steinbrüche und damit die ersten Brüche in der größeren Umgebung überhaupt.
Die Lohmener Kirche wurde etwa 1788 aus massiven Sandsteinquadern erbaut. Ihr Grundriss ist wie bei der Dresdner Frauenkirche, ein Achteck. Als letzter barocker Zentralbau zeigt die Kirche in ihrer Ausgestaltung in weiß mit Goldverzierungen Merkmale des Klassizismus. Von Experten als schönste Dorfkirche Sachsens bezeichnet, steht diese unter Denkmalschutz. Zudem ist sie mit 835 Sitzplätzen der größte Sakralbau der Sächsischen Schweiz. Die Orgel, welche vom Orgel- und Instrumentenbauer Johann Christian Kayser erbaut wurde ist sehens- und hörenswert.
Im romantischen Liebethaler Grund thront das bekannte Richard-Wagner-Denkmal. Diese wilde Schlucht gilt seit Anfang des 18. Jahrhunderts als Pforte zur Sächsischen Schweiz. Die Lochmühle im Liebethaler Grund wurde 1559 erstmalig erwähnt und war erster Anlaufpunkt der „Schweizreisenden“. Von hier kann man auch heute noch über Lohmen in den Uttewalder Grund und weiter zur Bastei wandern.
Später wurde die Lochmühle durch Richard Wagner berühmt. Hier sind Teile seiner Oper Lohengrin entstanden. Unweit der Mühle steht das im zu Ehren geschaffene Denkmal von Prof. Guhr. Majestätisch erhebt sich die 12,5 m große Statue in die Höhe und zeigt Richard Wagner als überlebensgroßen Ritter.
02 | Die Wohnqualität unserer Wohnungen
Wir bieten Ihnen voll sanierte, überwiegend im Standardschnitt angelegte Wohnungen – Voraussetzung für Komfort und eine gute Möblierbarkeit. Die Ausstattung der Wohnungen beinhaltet:
- Wände und Decken in Bad und Küche sind mit Silikatfarben gestrichen. Alle anderen Räume sind mit Raufasertapete tapeziert
- Alle Räume außer Bad, sind mit PVC-Belag in Parkett- oder Laminatoptik ausgestattet
- Bad ist gefliest mit Acrylwanne, WC, Waschtisch und Waschmaschinenanschluss
Wenn Sie nach etwas Besonderem suchen, wird vielleicht eines unserer 12 Apartments in der obersten Etage mit einem interessanten Grundriss genau Ihren Anforderungen entsprechen. Natürlich hat jede Wohnung einen eigenen Keller. Was tun mit dem Auto? Das ist auch kein Problem. Für unsere Mieter stehen ausreichend Parkplätze zur Verfügung.
03 | Unsere Wohnungsgenossenschaft Lohmen
Als Mieter eine Wohnung nutzen, dafür eine ortsübliche Miete zahlen und dann auch noch Genossenschaftsmitglied werden und Anteile an der Genossenschaft erwerben? Ja!
Die Vorteile liegen auf der Hand. Sie müssen niemandem Gewinne zahlen und können sicher sein, dass Sie nicht für den persönlichen Gebrauch entlassen werden. Das Prinzip ist einfach: Was ein Individuum nicht erreichen kann, kann nur gemeinsam erreicht werden. In klein und groß, gestern und heute, werden Sie sicherlich viele Beispiele dafür finden. Um Probleme durch Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung lösen zu können, ist eine aktive Community oder ein aktives Unternehmen erforderlich.
Diese genossenschaftlichen Prinzipien haben sich seit 1864, dem Gründungsjahr der ersten Raiffeisengenossenschaft in Hedderdorf als “Hedderdorfer Darlehenskassenverein” durch Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888), bewährt. Zu den Wegbereitern der Unternehmensreform Genossenschaft gehörte der Jurist Hermann Schulze (1808-1883), aus dem sächsischen Delitzsch. Durch seinen Einsatz wurde 1889 das erste Genossenschaftsgesetz als Deutsches Reichsgesetz verabschiedet. Damit war die Haftung der Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften auf ihre Anteilshöhe beschränkt. Die Wohnungsnot um 1920 und 1950 löste eine Gründungswelle aus.
Es wurde die Idee Sparen – Bauen – Wohnen verwirklicht. Ziel einer Wohnungsbaugenossenschaft ist die dauerhaft sichere Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder. Dafür beteiligt sich jedes Mitglied mit Geschäftsanteilen an der Genossenschaft. Ihre Interessen vertreten die Mitglieder im Organ Mitgliederversammlung. Dort werden aus ihrer Mitte die Mitglieder des Organs Aufsichtsrat gewählt. Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Geschäftsführung, vertritt die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand und bestellt Genossenschaftsmitglieder in das Organ Vorstand. Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt sie nach außen.
Das Wirtschaftsunternehmen Genossenschaft lebt durch die Beteiligung seiner Mitglieder in den einzelnen Organen. Eine aktive Mitarbeit in der Mitgliederversammlung, dem Aufsichtsrat oder auch dem Vorstand sind absolut gewollt.
Und nicht zuletzt gilt es immer wieder, den schwierigen Kompromiss aus dem Gegensatz von eigennützigem Mieterinteresse und gemeinnützigem Genossenschaftsinteresse zu finden. Aber: Wo, außer in einer Wohnungsbaugenossenschaft, können Sie als Mieter demokratisch mitbestimmen?
04 | Wohnungsbeispiel
(Unsere Wohnungen haben viele verschiedene Grundrisse und Lagen – die untenstehenden Abb. dienen nur als Beispiel.)
Wohnungs-Umfeld:
- Gepflegte Außenanlagen mit Spielplatz und Wäscheplätzen im Grünen
- Gebührenfreie Pkw-Stellplätze in unserer Wohnanlage
- Günstige Verkehrsanbindungen mit Bus und Bahn
- Nähe zur Natur: Nationalpark Sächsische Schweiz, Bastei, Wesenitzklamm u. a.
- Sehr viele schöne und erlebnisreiche Wanderungen von unterschiedlicher Länge, sind direkt von hier aus möglich (Malerweg)
Wohnungs-Ausstattung (Beispiel):
- Wände und Decken werden mit Raufasertapete versehen, alle Räume außer Bad mit CV-Belag
- Küche mit Fliesenspiegel, E-Herd und Geschirrspüleranschluss
- Bad ist gefliest mit Wanne, WC, Waschtisch und Waschmaschinenanschluss
- Fenster in jedem Raum
- Digitaler TV – und Radioanschluss, sowie Telefonanschluss in jedem Zimmer vorinstalliert
- Gemeinschaftsräume sind Fahrradkeller und Trockenboden
- zur Wohnung gehört ein abschließbarer Keller
05 | Ansprechpartner & Kontakt
Gert Bothmann | Vorstandsvorsitzender – Telefon: 03501 – 58 80 20
Thomas Klügel | Vorstandsmitglied & Haustechniker – Telefon: 0162 – 45 35 919
Claudia Knorr | Vorstandsmitglied & Sachbearbeiterin – Telefon: 03501 – 58 80 20
E-Mail: info@wbg-lohmen.de
06 | Die Wohnungsbaugenossenschaft Lohmen im Überblick:
Wohnungsbestand: | 180 Wohnungen 1 Verwaltung der Wohnungsbaugenossenschaft 1 Praxis Ergotherapie 1 Praxis Heilpraktiker |
|
2-Raum-Wohnungen: | 45 (davon 12 Dachgeschosswohnungen) |
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3-Raum-Wohnungen: | 124 | |
4-Raum-Wohnungen: | 11 | |
Wohnfläche: | 10. 282 m² | |
Mitgliederzahl: |
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Vorstand: | 3 Mitglieder (ehrenamtlich) | |
Aufsichtsrat: | 3 Mitglieder (ehrenamtlich) | |
Angestellte: | 1 Sachbearbeiterin 1 Haustechniker |
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Bilanzsumme: | 5.093.144,22 Mio. Euro (Stand 31.12.2022) |
07 | Unsere Geschichte
Mit Hacke und Schaufel und Stein auf Stein
Als sich am 24. Juli 1957 24 wohnungssuchende Lohmener im Gasthof Erbgericht versammelten und auf Vorschlag des risikofreudigen Bürgermeisters Georg Wolf eine Arbeiter-Wohnungsbau-Genossenschaft (AWG) gründeten, war das ein Akt der Selbsthilfe.
Die nahen Städte lagen nach dem Krieg in Trümmern, die materiellen Ressourcen waren vernichtet, die Ersparnisse der Menschen verpulvert, und Millionen von Kriegsflüchtlingen und Vertriebenen strömten in das zerstörte Land und verlangten nach Brot und Behausung.
Die Lohmener Wohnungsverwaltung sah sich auch noch Jahre nach dem Krieg außerstande, die Bedürfnisse zu befriedigen und war am Ende ihres Lateins. Doch trotz der katastrophalen Lage auf dem Wohnungsmarkt entschlossen sich zunächst nur 20 Teilnehmer der Gründungsversammlung, der Wohnungsbau-Genossenschaft beizutreten, war doch der Weg zu einer neuen Wohnung mit harten Entbehrungen gepflastert: Je nach Wohnungsgröße musste ein Genossenschaftsanteil von bis zu 2400 Mark eingezahlt werden.
Er konnte zwar in kleinen Monatsraten angespart werden, war aber in der damaligen Zeit eine große Belastung für die Familienkasse. Aber auch die 600 Arbeitsstunden mit Hacke und Schaufel schreckten viele ab, musste doch in einer Zeit, als sonnabends noch halbtags gearbeitet wurde, auf lange Zeit auf das ohnehin kurze Wochenende verzichtet werden.
Die Gründer der Genossenschaft wählten Walter Schönbach zum Vorstandsvorsitzenden, der mit Tatkraft energisch alle Widerstände überwand und als Pionier des Wohnungsbau-Genossenschaftswesens in der Region eine der ersten AWG auf dem Lande etablierte. Er führte die Genossenschaft zwei Jahrzehnte durch die Widrigkeiten der damaligen Mangelwirtschaft, begründete Traditionen des genossenschaftlichen Lebens und forderte von jedem Mitglied, verantwortlich mit dem Genossenschaftseigentum umzugehen.
Ihm zur Seite standen die Vorstandsmitglieder der ersten Stunde: Herbert Loose, Helmut Klahre, Heinz Schneider und Ottmar Wittig.
Am 19. April 1958 gab Frau Barthel, die Witwe unseres Heimat- und Mundartdichters Bruno Barthel, mit dem ersten Spatenstich im ehemaligen Kammergutsgarten, der damals noch mit einer hohen Mauer umgeben war, den Start frei für den Bau des ersten neuen Wohngebietes nach dem Krieg in Lohmen.
Der Kampf um den Standort hatte sich lange hingezogen, war doch das Land zur Überwindung der Nachkriegshungersnot in Kleingärten aufgeteilt worden. Aus verständlichen Gründen war es ein hartes Stück Arbeit, die Besitzer zu bewegen, auf ihre Gärten zu verzichten.
Die Wohnungsbesitzer in spe waren von der ersten Stunde an gefordert, an den Sonnabend-Nachmittagen und Sonntagvormittagen ihre Eigenleistungen abzuarbeiten. Und da damals selbstverständlich keine Maschinen zur Verfügung standen, mussten die Baugruben und die Klärgrube mit der Spitzhacke in den anstehenden Sandstein getrieben werden.
Der Mühlenbetrieb stellte Förderbänder und die MTS Hänger und Zugmaschinen bereit. Die Felsbrocken wurden mit vereinter Muskelkraft auf einer Feldbahnanlage aus der Klärgrube befördert. Und wenn es im Fels gar nicht mehr weiter ging, musste Steinbruchsprengmeister Nitsche nachhelfen.
Eine besondere Herausforderung war der Kabelgraben, der bis von der Fabrikstraße herangeführt und teilweise durch Fels geschachtet werden musste. Mehr als 20 Mann waren erforderlich, um das schwere Starkstromkabel zu verlegen, so erinnert sich Alfred Dittrich.
Die Häuser der Ringstraße wurden noch auf traditionelle Weise ,,Stein auf Stein” gebaut. 1960 waren die ersten Blöcke bezugsfertig, 1962 folgten die Eingänge 6 bis 12, und ein Jahr später zogen die Mieter in das letzte Haus der Ringstraße. Unter unsäglichen materiellen Schwierigkeiten waren 90 Wohnungen entstanden, in denen nicht nur Lohmener, sondern auch Familien aus den Nachbarorten , wie Pirna und Dresden, ein neues Zuhause gefunden hatten.
Die gemeinsame Arbeit hatte Menschen zusammen geführt und einen Gemeinschaftsgeist hervorgebracht, der lange nachwirkte und noch heute die Basis für ein angenehmes soziales Klima bildet. Die wirtschaftliche Entwicklung in und um Lohmen verlangte bald nach einer Erweiterung der Genossenschaft. Gemeinsam mit dem staatlichen Wohnungsbau wurden oberhalb des einst berühmten Englischen Gartens längs der heutigen Schloßstraße weitere Wohnungen in Plattenbauweise errichtet.
1975 konnten 80 Genossenschaftswohnungen bezogen werden. Nach der politischen Wende 1989 / 90 wurde 1993 mit der Modernisierung des gesamten Wohnungsbestandes begonnen. Die Öfen in den 170 Wohnungen wichen Zentralheizungen, Sanitäranlagen und Fenster wurden erneuert, alle Gebäude erhielten Wärmedämmung. In den Häusern der Ringstraße entstanden in den Dachgeschossen zwölf Kleinwohnungen, die besonders bei jungen Leuten beliebt sind.
Die Parkplätze wurden erweitert und die Grünflächen mieterfreundlich gestaltet. Und während anderorts mehr als 25 Prozent der Wohnungen leer stehen und Häuser abgerissen werden, erfreut sich die Lohmener Wohnungsbaugenossenschaft einer guten Nachfrage. Zu danken ist das nicht zuletzt der Attraktivität des Ortes, der stadtnahen Lage, den kurzen Wegen in beliebte Erholungsgebiete, den kinder- und seniorenfreundlichen Wohnbedingungen und dem gepflegten Umfeld.
Die Genossenschaftsidee gehört seit 2016 zum UNESCO Weltkulturerbe.
08 | Unsere Satzung
Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft Lohmen (eingetragene Genossenschaft)
INHALTSVERZEICHNIS
I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. |
FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT (§ 1) GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT (§ 2) MITGLIEDSCHAFT (§§ 3-12) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (§§ 13-16) GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTSUMME (§§ 17-19) ORGANE DER GENOSSENSCHAFT (§§ 20-37) RECHNUNGSLEGUNG (§§ 38-39) RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG (§§ 40-42) BEKANNTMACHUNGEN (§ 43) PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT, PRÜFUNGSVERBAND (§ 44) AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG (§ 45) ANHANG |
2 2 2 6 7 8 19 19 20 20 21 22 |
DOWNLOAD – Satzung der WBG Lohmen als pdf
I. Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma
Wohnungsbaugenossenschaft Lohmen eG.
Sie hat ihren Sitz in Lohmen.
II. Gegenstand der Genossenschaft
§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine
gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen
bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden
Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen,
Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben.
(4) Beteiligungen sind zulässig.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand
und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
III. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden
unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die
Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung
die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis
zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach
gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den
minderjährigen Kindern eines Mitgliedes und dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben
erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist,
kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person, oder einer
Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft
zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss
mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht
nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
a) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung
von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die
Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des
Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen
anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung
ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile
verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der
Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die
Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in
Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1
gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft
erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des
ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben
zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen
Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. § 17 Abs. 6 ist zu
beachten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem
der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des
Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht
in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen
Person oder Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person, oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt
sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung
oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer
Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum
Schluss des Geschäftsjahres fort.
§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft
ausgeschlossen werden,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar
das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer
Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den
satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer
erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
worden ist,
d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 4 Wochen unbekannt ist.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden
Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom
Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem
Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen
Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die
Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B.
Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden,
wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35
Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.
§ 12 Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.
Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied
ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch
einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft
verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem
Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der
Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige
Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft
gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen
Ausfall.
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind
unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des
Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen
zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten
seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen,
nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei
Jahren.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes
Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der
Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach
Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten
Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die
Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen
zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit
diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),
d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der
Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§37),
f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§41),
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen
anderen zu übertragen (§ 8),
h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu
nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten
Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
l) die Mitgliederliste einzusehen,
m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes
oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts
nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von
Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet
werden.
§ 15 Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein
dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des
Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen
aufgehoben werden.
§ 16 Pflichten der Mitglieder
(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der
Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen
hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der
Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt
haben (§ 87a, Abs. 1 GenG).
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen
Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die
Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten
auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im
Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 155 EUR.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu
übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder Geschäftsraum überlassen wird
oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der
Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als
Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind
Pflichtanteile.
Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4) gezeichnet hat, werden diese auf
die Pflichtanteile angerechnet.
(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen,
jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 155,00 EUR
einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 50,00 EUR,
75,00 EUR oder 100,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Welche
dieser Raten gewährt wird, bestimmt der Vorstand entsprechend den individuellen
finanziellen Verhältnissen des Mitglieds.
Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
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(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile
übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll
eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem
Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.
(6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50.
(7) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene
Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das
Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und
der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht
gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.
§ 18 Kündigung weiterer Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren
Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche
Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur
Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit
mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch
genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines
Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile
geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um
abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des
Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch
nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 – 5), wird der auszahlungsfähige Teil des
Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse
zu leisten.
VI. Organe der Genossenschaft
§ 20 Organe
Die Genossenschaft hat als Organe
den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Mitgliederversammlung.
§ 21 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der
Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen,
Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung
befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen
Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitgliedes.
(3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst nach erteilter Entlastung in den
Vorstand gewählt werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 3
Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch
die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
(5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist
unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des
Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.
(6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern
sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende
unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den
Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines
Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für
den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus
wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen
gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
(7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf
oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung
erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche
Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit
einem anderen Vorstandsmitglied.
(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der
Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.
(4) Einzelne Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot
der Mehrfachvertretung nach § 181, zweiter Fall BGB befreit werden.
(5) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(6) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als 50 %
seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von mindestens 2
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der
Niederschriften sind sicherzustellen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des
Vorstandes zu unterschreiben.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates
teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme
ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die
erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der
Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein
Stimmrecht.
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden
sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,
sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und
durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband
darüber zu berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-,
Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich
nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben
nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf
einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird
dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
§ 24 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung
kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich
Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen,
Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung
befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde
Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem
Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht
sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem
Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst nach erteilter Entlastung in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre
gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.
Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die
Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen
werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr
beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der
Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner
Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und
bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und
deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht
verändert hat.
(8) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter
Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden,
beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Mitgliederversammlung.
§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu
überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und
Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes
gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen
Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der
Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den
gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht,
von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu
nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die
Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu
prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber
Bericht zu erstatten.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine
Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten
nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden.
Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie
der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.
§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr,
er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates
gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die
Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der
Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des
Zwecks und der Gründe dies verlangen.
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(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der
Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der
Niederschriften sind sicherzustellen.
§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes
nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über
a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,
b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die
Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken
sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und
Dauerwohnrechten,
e) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in
der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die
Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung
fremder Wohnungen,
f) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
h) das Eintrittsgeld,
i) die Beteiligungen,
j) die Grundsätze der Ausgabe und Ausgestaltung von Inhaberschuldverschreibungen,
k) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des
Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,
l) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
m) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),
n) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
o) die Grundsätze eines Risikomanagementsystems.
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig
abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des
Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des
Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates
einzuberufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der
Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren
Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des
Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und
einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der
Niederschriften ist sicherzustellen.
§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die
Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und
weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die
Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und
weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die
Änderung und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei der
Beschlussfassung kein Stimmrecht.
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche
Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen
Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1
genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der
Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem
Stellvertreters zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung
ausgeschlossen.
§ 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein
Stimmrecht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter
natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre
gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur
Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht
erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von
Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 3) sowie von
Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist
ausgeschlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber
Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer
Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
§ 32 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des
Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst Bemerkungen des
Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im
Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann
anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des
Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
§ 33 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der
Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der
Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Lohmen
“Basteianzeiger”. Darüber hinaus sollen die Mitglieder durch einen Aushang in jedem
Wohnhaus der Genossenschaft über die Einladung informiert werden. Die Einladung ergeht
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die
Mitgliederversammlung einberuft.
Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen
Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte
Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des
Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise
die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.
(5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Lohmen “Basteianzeiger”
angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des
Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche
liegen.
Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Leitung der
Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden.
Über nicht oder nicht fristgerecht ankündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst
werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
§ 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder
bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein
Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen
Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim
durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen
gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen
gemäß Abs. 4 – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen.
Listenvorschläge sind unzulässig.
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem
Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine
Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln
abzustimmen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters
sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters
über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen
Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung
der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und den
anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die
Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die
Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung
oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei
Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz 3 GenG oder eine wesentliche Änderung
des Gegenstandes des Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der
Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der
erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.
Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der
Genossenschaft aufzubewahren.
§ 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in
dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und Abberufung von
Mitgliedern des Aufsichtsrates,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsund Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Ausgabe und Ausgestaltung von Inhaberschuldverschreibungen,
n) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder
Formwechsel,
o) die Auflösung der Genossenschaft,
(2) Die Mitgliederversammlung berät über
a) den Bericht des Aufsichtsrates,
b) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG;
gegebenenfalls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der
Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.
§ 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder
weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, oder
Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern
sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist
erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen
oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun
Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
§ 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder
Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder
Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der
Mitgliederversammlung führen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage
und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift
aufgenommen werden.
VII. Rechnungslegung
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die
Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der
Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den
gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder
zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der
Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der
Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu
bringen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur
Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur
Beschlussfassung vorzulegen.
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40 Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines
aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich
eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des
Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die
gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere
Ergebnisrücklagen gebildet werden.
§ 41 Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann
zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2) Der Gewinnanteil soll 5 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei
Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht
ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das
Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
§ 42 Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch
Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu
beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird
der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem
Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das
der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
IX. Bekanntmachungen
§ 43 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind
gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden
unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu
erfolgen haben, werden in der „Sächsischen Zeitung“ Ausgabe Pirna, veröffentlicht. Die
offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht.
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44 Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung
der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr
zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien
des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung zu prüfen.
(3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann
der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die
Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des
Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu
veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und
Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer
Wohnungsgenossenschaften e.V.
Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten.
Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die
Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die
Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen
des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen
Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
XI. Auflösung und Abwicklung
§ 45 Auflösung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes
maßgebend.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 01. Juli 2010 beschlossen
worden.
Die Neufassung der Satzung ist am 09.09.2010 eingetragen worden.
Anhang
Anhang zur Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft Lohmen eG
vom 01. Juli 2010
Entsprechend des § 17 Abs. 2 der Satzung ist für die verschiedenen Wohnungsgrößen,
folgende Anzahl weiterer Geschäftsanteile festgelegt worden:
2-Raumwohnung: 7 Anteile
3-Raumwohnung 8 Anteile
4-Raumwohnung 9 Anteile